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Das Disziplinarrecht der Ärzte in Österreich. Teil 1

Public Health LawMag. Lukas LamprechtJMG 2023, 365 Heft 4 v. 30.12.2023

Nach § 2 ÄrzteG 199811Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 19/2023. ist der Arzt zur Ausübung der Medizin berufen. Die Ausübung des ärztlichen Berufs umfasst demnach jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Dabei bedarf es keiner Ausführung zur Bedeutung und Relevanz des Berufsstandes der Ärzte. Bei Erbringung jener gesellschaftlich unabdingbaren Dienstleistungen wird in Österreich ein immens hoher Qualitätsstandard garantiert und gewährleistet. Um den gewohnten Standard zu sichern und das Ansehen sowie die Ehre des Berufsstandes der Ärzte aufrecht erhalten zu können, bedarf es einer dementsprechenden Kontrollinstanz. Diese Kontrolle wird durch standesinterne Organisation, dem Standes- und dem Disziplinarrecht entsprechend gewürdigt und auch konsequent angewandt. Das erklärte Ziel dabei ist, anhand von Disziplinartatbeständen primär den Schutz des Patienten zu gewährleisten und daneben Ehre und Ansehen des Standes aufrecht zu erhalten.

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