OLG Wien zu 1R 111/18b vom 27.9.2018 (nicht veröffentlicht)
Arzneimittelwerbung iSd § 50 AMG ist jede Maßnahme, die der Absatzförderung dient, wobei das Gesamterscheinungsbild und die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Angaben richten, entscheidend ist (RIS-Justiz RS0117614 [T4 und T6]). Grundsätzlich kann auch Presseaussendungen Werbecharakter zukommen.