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Pflicht zum Bereitschaftsdienst für „Kassenärzte“?

Aktuelles in KürzeMag. Georg StreitJMG 2019, 5 Heft 1 v. 15.3.2019

VwGH, 29.01.2019, Ra 2018/08/01816

Nach § 16 des Gesamtvertrages zwischen dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger und einer Ärztekammer ist jeder Vertragsarzt zur Teilnahme an einem Bereitschaftsdienst verpflichtet, den die Kammer mit verschiedenen Einrichtungen errichtet 55Gesamtvertrag vom 1.7.1993 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung..

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