VwGH, 29.01.2019, Ra 2018/08/01816
Nach § 16 des Gesamtvertrages zwischen dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger und einer Ärztekammer ist jeder Vertragsarzt zur Teilnahme an einem Bereitschaftsdienst verpflichtet, den die Kammer mit verschiedenen Einrichtungen errichtet 5.