Seit September 2018 sind die behandelnden ÄrztInnen von Fremden, deren Abschiebung zeitnahe bevorsteht, verpflichtet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Entlassungszeitpunkt aus Krankenanstalten zu informieren. Vor dem Hintergrund der ärztlichen Schweigepflicht stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmung mit den berufs- bzw standesrechtlichen Verpflichtungen der ÄrtzInnen. Darüber hinaus stellt sich die Frage der praktischen Umsetzung dieser Regelung im Alltag der ÄrztInnen und Krankenanstalten. Ein weiterer praktischer Aspekt, der aus der Umsetzung dieser Bestimmung folgt, ist die mögliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit aufgrund nachvollziehbarer Ängste der Fremden vor einer „Denunzierung“, sich künftig nicht mehr medizinisch behandeln zu lassen und damit Krankheiten zu verschleppen und zu verbreiten.