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OGH: Keine Parteistellung eines Aneignungsinteressenten im Verlassenschaftsverfahren

JudikaturChristian EberJEV 2026, 81 Heft 1 v. 25.3.2026

Deskriptoren: Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren; Rechtsmittellegitimation; Aneignung; Dereliktion.

Normen: § 2 AußStrG, § 362 ABGB, § 387 ABGB, § 444 ABGB

Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren kommt ausschließlich Erben, Pflichtteilsberechtigten und Nachlassgläubigern (soweit sie ihre gesetzlichen Rechte nach §§ 811–813 ABGB bzw § 174 AußStrG geltend machen) zu. Ein bloß wirtschaftliches Interesse an der künftigen Aneignung einer Liegenschaft aus einem Nachlass begründet keine Parteistellung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG.

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