Deskriptoren: Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren; Rechtsmittellegitimation; Aneignung; Dereliktion.
Normen: § 2 AußStrG, § 362 ABGB, § 387 ABGB, § 444 ABGB
Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren kommt ausschließlich Erben, Pflichtteilsberechtigten und Nachlassgläubigern (soweit sie ihre gesetzlichen Rechte nach §§ 811–813 ABGB bzw § 174 AußStrG geltend machen) zu. Ein bloß wirtschaftliches Interesse an der künftigen Aneignung einer Liegenschaft aus einem Nachlass begründet keine Parteistellung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG.

