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Unternehmensvermächtnis – an der Kreuzung von Erb-, Schuld-, Sachen-, Unternehmens- und Insolvenzrecht

FachbeiträgeUniv.-Prof. Dr. Andreas BaumgartnerJEV 2026, 4 Heft 1 v. 25.3.2026

Das Unternehmensvermächtnis wurde in Österreich noch nie im Rahmen einer gesonderten Publikation einer Untersuchung unterzogen.11Am ausführlichsten bisher A. Hofmann, Neuerungen für die Unternehmensnachfolge durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz, NZ 2006/32, 161 (163 f); Rubin in Zib/Dellinger, UGB (2013) § 40 Rz 150 ff; Baumgartner, Unternehmensvererbung – Zu Kollision und Konvergenz von Erbrecht und Unternehmensrecht (2025) 186 f, 382, 541 f, 571 f, 1074 ff, 1238. Das ist bemerkenswert, weil der Erblasser durchaus ein Interesse daran haben kann, sein Unternehmen exklusiv einer konkret ausgewählten Person unabhängig davon zu übertragen, ob diese Erbin ist bzw ihr Erbe antritt (vgl §§ 535, 648, 805 ABGB), wie schon der bekannte „Kaffeehaus-Fall“ nahelegt.22OGH 1 Ob 1158/30 NZ 1931, 73; aus jüngerer Zeit s VwGH 26.2.2004, 2002/16/0071. Der für Unternehmensvermächtnisse einschlägige Meinungsstand ist, soweit überhaupt vorhanden, unübersichtlich und bei näherer Betrachtung auch noch uneinheitlich. Die notarielle und anwaltliche Praxis vermisst insoweit Leitlinien der Wissenschaft für die rechtssichere Nachfolgeplanung.33Vgl nur Brugger in Straube/Ratka/Rauter, UGB4 (2024) § 38 Rz 245: Ausschluss der Erwerberhaftung der Unternehmensvermächtnisnehmerin „ungeklärt“; vgl dazu Baumgartner, Unternehmensvererbung 933. Aber nicht nur aus praktischer, sondern vor allem auch aus rechtsdogmatischer Sicht hat sich das Unternehmensvermächtnis einen eigenen Aufsatz verdient: Denn hier treffen mit dem Erb-, Schuld-, Sachen-, Unternehmens- und Insolvenzrecht eine Mehrzahl von Rechtsgebieten aufeinander, deren Zusammenspiel ausgelotet werden muss, um die Risikoverteilung zwischen Erben, Vermächtnisnehmern und Unternehmensgläubigern zu bestimmen.

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