Die liechtensteinische Stiftung erfreut sich auch bei österreichischen Gründerinnen und Gründern wachsender Beliebtheit. Sie weist gegenüber der österreichischen Privatstiftung in Bezug auf Flexibilität und organisatorischer Gestaltungsfreiheit etliche Vorteile auf. Ob die seit langer Zeit anstehende Reform des österreichischen Privatstiftungsrechts, die jetzt erneut1 in das Regierungsprogramm Eingang gefunden hat2, hieran etwas ändern wird, wird sich erst noch weisen müssen. Derzeit ist jedenfalls zu beobachten, dass anlässlich von Neugründungen von Stiftungen – nicht zuletzt auch von Substiftungen – das liechtensteinische Recht eine gewisse Sogwirkung entfaltet. Sollte der/die Gründer/in oder ein/e Begünstigte/r versterben, so kann jedoch die Frage auftreten, ob und inwieweit das in der Stiftung gebundene Vermögen in das österreichische Verlassenschaftsverfahren einzubeziehen ist. Wie Anfragen aus der Praxis belegen3, können Unsicherheiten vor allem bei sogenannten „transparenten“ Stiftungen bestehen. Hiermit befasst sich der folgende Beitrag.

