Deskriptoren: Pflichtteil; Pflichtteilsklage; Zuständigkeit; EuErbVO; Einantwortung.
Normen: Art 1 EuErbVO, Art 4 EuErbVO, Art 13 EuErbVO, Art 23 EuErbVO, § 77 JN
Pflichtteilsklagen fallen unter die Zuständigkeitstatbestände der EuErbVO. Das gilt auch, wenn sie gegen den eingeantworteten Erben erhoben werden oder in anderen Fällen eines bereits abgeschlossenen Nachlassverfahrens. Der entsprechende Gerichtsstand nach der EuErbVO wird in diesen Fällen wieder aktiviert.

