Die an den Bezugsberechtigten ausbezahlte Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung fällt nicht in den Nachlass des Versicherungsnehmers, kann aber bei der Ermittlung des Pflichtteils der Hinzu- und Anrechnung nach § 781 ABGB unterliegen. Der Beitrag untersucht die Kriterien einer hinzurechnungspflichtigen Schenkung bei Begünstigung aus einer Lebensversicherung, deren Umfang, Zeitpunkt des Vermögensopfers sowie die Relevanz möglicher Ausnahmetatbestände des § 784 ABGB.1