Seit dem 17. August 2015 ist die europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in Kraft. Sie trägt der gesteigerten Mobilität der Gesellschaft Rechnung, indem sie zur Bestimmung des anwendbaren Erbrechts an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers anknüpft (und nicht mehr an dessen Staatsangehörigkeit). Der hier geschilderte Praxisfall illustriert die erheblichen Auswirkungen des neuen Rechts. Rechtlicher Dreh- und Angelpunkt war die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland, nur zwei Wochen vor Eintritt des Erbfalls.