§ 677 ABGB, § 678 ABGB, § 679 ABGB, § 1435 ABGB
OGH, 17.01.2023, 2 Ob 217/22h
[1] Die Streitteile sind Schwestern, ihre Mutter verstarb am 18. 9. 2008, der Vater am 15. 2. 2017. Der Nachlass nach dem Vater wurde den Streitteilen je zur Hälfte rechtskräftig eingeantwortet. Seit 2008 wurde der Vater von den Schwestern abwechselnd betreut und gepflegt. Ab Ende September 2013 pflegte und betreute die Klägerin den Vater allein, es kam danach zu keinen Leistungen der Beklagten. Zwischen dem Vater und den Streitteilen war im Zusammenhang mit den Pflege- und Betreuungsleistungen keine Unentgeltlichkeit vereinbart.