Die Möglichkeit, in einer eigenen Verfügung für den Fall der zukünftigen Entscheidungsunfähigkeit eine andere Person zu bezeichnen, die als potentieller Erwachsenenvertreter tätig werden soll (beziehungsweise nicht tätig werden soll), wurde durch das 2. Erwachsenenschutzgesetz nicht neu eingeführt; sie hat allerdings im Zuge dieser Reform eine besondere praktische Bedeutung erlangt.