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Die steuerliche Erfassung der entgeltlichen Übertragung von Kryptowährungen im Lichte der Neuregelung gem § 27b EStG

BeiträgeUniv.-Prof. Mag. Dr. Sabine UrnikJEV 2022, 80 Heft 3 v. 10.11.2022

Mit dem ÖkoStRefG 2022 Teil I11BGBl I 10/2022 mit den EB zur RV 1293 BlgNR 27. GP . normiert der Gesetzgeber erstmalig gesetzliche Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen: Über den neu eingefügten § 27b EStG werden Kryptowährungen definiert (Abs 4) sowie die Steuertatbestände der laufenden Einkünfte (Abs 2) und der realisierten Wertsteigerungen (Abs 3) verankert. Die Einkünfte von Kryptowährungen werden hinkünftig22Die Neuerungen traten mit 1.3.2022 in Kraft; § 124b Z 384 EStG verankert iZm dem zeitlichen Geltungsbereich und der damit verbundenen Qualifikation als Alt- oder Neuvermögen jedoch zahlreiche Übergangsbestimmungen. als Einkünfte aus Kapitalvermögen klassifiziert, wodurch diese im Gleichklang mit der Besteuerung von Wertpapieren33Vgl EB zur RV 1293 , 27. GP, 1. mit dem Sondersteuersatz iHv 27,5 % erfasst werden.

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