Mit dem ÖkoStRefG 2022 Teil I1 normiert der Gesetzgeber erstmalig gesetzliche Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen: Über den neu eingefügten § 27b EStG werden Kryptowährungen definiert (Abs 4) sowie die Steuertatbestände der laufenden Einkünfte (Abs 2) und der realisierten Wertsteigerungen (Abs 3) verankert. Die Einkünfte von Kryptowährungen werden hinkünftig2 als Einkünfte aus Kapitalvermögen klassifiziert, wodurch diese im Gleichklang mit der Besteuerung von Wertpapieren3 mit dem Sondersteuersatz iHv 27,5 % erfasst werden.