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Grundbuch: Bestimmtheit von Anordnungen in einem Einantwortungsbeschluss nach Erbteilungsübereinkommen; Amtsbestätigung

RechtsprechungOR Dr. phil Dr. iur. Helga Sprohar-HeimlichJEV 2022/11JEV 2022, 74 Heft 2 v. 24.8.2022

§ 33 GBG, § 181 Abs 3 AußStrG

OGH, 03.02.2022, 5 Ob 2/22p

[1] Ob einer Liegenschaft ist je zur Hälfte das Eigentumsrecht für die Antragstellerin und den am 20. 9. 2020 verstorbenen J* einverleibt. Die Antragstellerin ist als seine Witwe Erbin, weiterer Erbe ist deren gemeinsamer Sohn, der mj S*.

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