§ 33 GBG, § 181 Abs 3 AußStrG
OGH, 03.02.2022, 5 Ob 2/22p
[1] Ob einer Liegenschaft ist je zur Hälfte das Eigentumsrecht für die Antragstellerin und den am 20. 9. 2020 verstorbenen J* einverleibt. Die Antragstellerin ist als seine Witwe Erbin, weiterer Erbe ist deren gemeinsamer Sohn, der mj S*.