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Stiftungsrecht in der Schweiz – Quo vadis?

Fachbeitragem. Prof. Dr. Hans Rainer KünzleJEV 2021, 48 Heft 2 v. 5.7.2021

Einleitung

Ich habe mich in einem Tagungsband 2002 mit dem Stiftungsbegriff,1)1)Vgl. Hans Rainer Künzle, Konturen des Stiftungsbegriffs aus schweizerischer Sicht, in: Wolfgang Caspers et al. (Hrsg.), Die Liechtensteinische Stiftung, Zürich 2002, S. 1 ff. in der Festschrift für Hans Michael Riemer 2006 mit der Familienstiftung2)2)Vgl. Hans Rainer Künzle, Familienstiftung – Quo vadis?, in: Peter Breitschmid et al. (Hrsg.), Festschr. für Hans Michael Riemer, Bern 2007, S. 173 ff. und im Schweizer Treuhänder 2007 mit der Unternehmensstiftung3)3)Vgl. Hans Rainer Künzle, Unternehmensstiftung – quo vadis? Vorschläge zur Weiterentwicklung, ST 2007, 369 ff. befasst. Das war in der Zeit der letzten Revision des Stiftungsrechts von 2004, welche 2006 in Kraft getreten ist.4)4)Vgl. Revision des Stiftungsrecht (00.461), AS 2005, 4565, und dazu: Dominique Jakob, Das neue Stiftungsrecht der Schweiz, RIW 2005, 669 ff. 2016 wurde dem Parlament vorgeschlagen, die Eidgenössische Stiftungsaufsicht aus der Verwaltung auszugliedern,5)5)Vgl. Entwurf zum Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESAG), BBl 2016 4833 ff.; Erläuternder Bericht vom 2. März 2016 (www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/43283.pdf [30.05.2021]). dieses ist aber nicht auf die Vorlage eingetreten.6)6)Der Ständerat ist in der Sitzung vom 13. Juni 2017 und der Nationalrat in der Sitzung vom 11. Dezember 2017 auf den Gesetzesentwurf nicht eingetreten, vgl. www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20160045 (30.05.2021). Seit 2007 hat sich vieles bewegt. Es sind verschiedene Bestrebungen im Gange, die Stiftung in der Schweiz attraktiver zu gestalten, in erster Linie die gemeinnützige Stiftung, aber auch die Familienstiftung. Dies ist Grund genug für eine kurze Übersicht. Als Vorbemerkung sei erlaubt, dass auf die Besonderheiten der Personalvorsorgestiftungen und der Anlagestiftungen nicht eingegangen wird.

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