1. Einleitung
Mit dem AbgÄG 20121) und geändert durch das 2. AbgÄG 20142) wurden mit § 16 Abs 6 und § 18 Abs 5 UmgrStG zwei neue Bestimmungen im UmgrStG geschaffen.3) Beide Regelungen sollen auf unterschiedliche Weise sicherstellen, dass die begünstigte Besteuerung für bis zum Einbringungsstichtag angesammelte stille Reserven von Grundstücken (insb Grund und Boden), die nach § 30 Abs 4 EStG (iVm den Bestimmungen gem § 4 Abs 3a EStG) besteuert werden können, durch die Einbringung nicht verloren gehen soll.4)