Abstract: Während unentgeltliche Rechtsvorgänge beim Übergeber nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen keiner Steuerpflicht unterliegen, kommt es bei unentgeltlicher Übertragung real überschuldeter Betriebe im Familienverband nach Meinung der Finanzverwaltung sowie Judikatur zur Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven (sowie ggf eines Firmenwertes). Diese im Schrifttum kritisierte steuerliche Behandlung kann im Ergebnis zu einer unsystematischen Aufspaltung des einheitlichen Übertragungsvorganges führen. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob und ggf in welcher Höhe etwa mit dem überschuldeten Betrieb übertragene und mit stillen Reserven behaftete Grundstücke ebenfalls der Ertragsbesteuerung in Form der Immobilienertragsteuer unterworfen werden.