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Die Anwendung der Business Judgment Rule bei Fragen der Abberufung des Stiftungsvorstands

AufsätzeHon.-Prof. Dr. Georg Schima, M.B.L., LL.M., Mag Valerie ToscaniJEV 2016, 74 Heft 2 v. 5.7.2016

• Entscheidungsbesprechung zu OGH 6 Ob 160/15w

Nicht zum ersten Mal musste der Oberste Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Abberufung der Mitglieder Stiftungsvorstands dieser oberösterreichischen Privatstifung beurteilen: Bereits im Jahr 2010 hatten die Begünstigten der Stiftung alle drei Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund abberufen und einen neuen Stiftungsvorstand bestellt. Das Löschungs- und Eintragungsbegehren des neuen Stiftungsvorstands wurde jedoch rechtskräftig abgewiesen, weil das Firmenbuchgericht keine grobe Pflichtverletzung verwirklicht sah. Der OGH anerkannte in der dazugehörigen Entscheidung zu 6 Ob 101/11p,1)1)GesRZ 2012, 270 (Arnold). wenn auch nicht explizit, dass dem Stiftungsvorstand bei unternehmerischen Entscheidungen wie jener der Ausschüttung oder Thesaurierung von Gewinnen einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Stiftung ein Ermessensspielraum zukommt. Zweck der konkreten Privatstiftung sei auch die Erhaltung der von der Stiftung gehaltenen Gesellschaften. Es gäbe keine Anhaltspunkte dazu, dass es im Hinblick auf diesen Stiftungszweck außerhalb des kaufmännisch/unternehmerisch Vertretbaren läge, Gewinne zu thesaurieren, statt an die Stiftung als Alleingesellschafterin auszuschütten.2)2)Vgl ausführlich N. Arnold, Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund, GesRZ 2012, 270 (274).

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