• Entscheidungsbesprechung zu OGH 6 Ob 160/15w
Nicht zum ersten Mal musste der Oberste Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Abberufung der Mitglieder Stiftungsvorstands dieser oberösterreichischen Privatstifung beurteilen: Bereits im Jahr 2010 hatten die Begünstigten der Stiftung alle drei Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund abberufen und einen neuen Stiftungsvorstand bestellt. Das Löschungs- und Eintragungsbegehren des neuen Stiftungsvorstands wurde jedoch rechtskräftig abgewiesen, weil das Firmenbuchgericht keine grobe Pflichtverletzung verwirklicht sah. Der OGH anerkannte in der dazugehörigen Entscheidung zu 6 Ob 101/11p,1) wenn auch nicht explizit, dass dem Stiftungsvorstand bei unternehmerischen Entscheidungen wie jener der Ausschüttung oder Thesaurierung von Gewinnen einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Stiftung ein Ermessensspielraum zukommt. Zweck der konkreten Privatstiftung sei auch die Erhaltung der von der Stiftung gehaltenen Gesellschaften. Es gäbe keine Anhaltspunkte dazu, dass es im Hinblick auf diesen Stiftungszweck außerhalb des kaufmännisch/unternehmerisch Vertretbaren läge, Gewinne zu thesaurieren, statt an die Stiftung als Alleingesellschafterin auszuschütten.2)