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Der Freibetrag für Grundstücke im Rahmen von Betriebsübertragungen gem § 3 Abs 1 Z 2 EStG idF Steuerreformgesetz 2015/16

AufsätzeUniv.-Prof. Mag. Dr. Sabine UrnikJEV 2015, 74 Heft 3 v. 30.9.2015

1. Thematischer Zugang

Eine der zentralsten Begünstigungsnormen bei der ansonsten auch bei Grundstückserwerben im Rahmen von "Betriebsübernahmen" geltenden Grunderwerbsteuerpflicht ist nach dem Steuerreformgesetz 2015/16 (§ 3 Abs 1 Z 2 GrEStG nF) dem Grunde nach übernommen worden, wurde jedoch in einigen zentralen Bereichen reformiert. Die hier angesprochene Begünstigungsnorm sieht einen Freibetrag1)1)Mit Aufhebung der Tatbestände des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes wurde der bisher in § 15a ErbStG geregelte Freibetrag unter Berücksichtigung erforderlicher Adaptionen in § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG überführt: § 15a ErbStG ist daher als historische Basis zu sehen. vor, der in einer bestimmten Höhe von der Bemessungsgrundlage2)2)Der zum Zweck der Ermittlung der Bemessungsrundlage neu definierte "Grundstückswert" wird im Beitrag von Komarek in diesem JEV ausf dargelegt: siehe daher dort. in Abzug gebracht werden kann. Insofern kann der Erwerb von Grundstücken bis zu einer bestimmten Wertgrenze steuerbefreit werden.

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