Dem Erfordernis einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung von Vertretungshandlungen der außerordentlichen Vermögensverwaltung kommt nicht nur beim Eintritt des Minderjährigen in die Gesellschaft, sondern auch bei der laufenden Ausübung seiner Gesellschafterrechte Bedeutung zu. Insbesondere gilt das für die Ausübung des Stimmrechts bei Beschlussfassungen. Aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive bemerkenswert ist dabei der Umstand, dass § 167 Abs 3 ABGB ausdrücklich nur Vetretungshandlungen, das aktive Tätigwerden des gesetzlichen Vertreters in außergewöhnlichen Angelegenheiten der Vermögensverwaltung, also nur die Stimmabgabe, erfasst und dadurch einer gerichtlichen Kontrolle unterzieht. Das verdient deshalb besondere Beachtung, weil im Gesellschaftsrecht vielfach passives Verhalten der Gesellschafter (Nichtteilnahme, mangelnde Stimmabgabe) wesentliche Rechtsfolgen herbeiführen kann.