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Liebe Leserinnen und Leser,

EditorialSabine UrnikJEV 2012, 111 Heft 4 v. 10.1.2013

in außerordentlichen Vermögensangelegenheiten bedarf eine Vertretungshandlung eines Elternteils für einen Minderjährigen nicht nur der Zustimmung des anderen Elternteils, sondern zusätzlich einer Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht. Der Beitrag von Zinner beschäftigt sich zunächst mit der Frage, ob der Eintritt eines Minderjährigen in eine Gesellschaft außerhalb der gewöhnlichen Verwaltung seines Vermögens liegt und deshalb eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erfordert. Dabei wird in Abhängigkeit von der Art der Gesellschaft (Personen- oder Kapitalgesellschaft) bzw der Gesellschafterstellung (Komplementär bzw Kommanditist) sowie der Form der Begründung der Gesellschafterstellung (Gründung, Erwerb unter Lebenden bzw von Todes wegen und Aufnahme eines neuen Gesellschafters) unterschieden. Neben der Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit wird außerdem untersucht, ob der Eintritt in die Gesellschaft jeweils dem Kindeswohl entspricht und damit genehmigungsfähig ist.

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