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"Weitere Organe" im österreichischen Privatstiftungsrecht und im neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht

AufsätzeDr. Martin MelzerJEV 2010, 51 Heft 2 v. 1.4.2010

Sowohl das österreichische Privatstiftungsrecht als auch das neue liechtensteinische Stiftungsrecht eröffnen dem Stifter die Möglichkeit, neben den zwingenden Organen, so genannte "weitere Organe" vorzusehen. Der folgende Kurzbeitrag soll einen überblicksmäßigen Vergleich zwischen weiteren Organen iSd § 14 Abs 2 PSG und jenen iSd Art 522 § 28 PGR bieten.11Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine überarbeitete Fassung des Kapitels IV. E. der Monographie Melzer, Das österreichische Privatstiftungsrecht und das neue liechtensteinische Stiftungsrecht im Vergleich, Wien 2010 (in Druck).

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