OGH 17. 12. 2008, 6 Ob 289/07d
Kärnter ErbhöfeG verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonform
Die Rechtsmittelwerberin vertritt den Standpunkt, das Kärntner ErbhöfeG 1990 sei unter dem Blickwinkel des Art 7 B-VG nicht verfassungsmäßig. Seine Bestimmungen differenzierten zwischen dem Hofübernehmer und allen weiteren "weichenden" Erben und Noterben und zwischen einem Übernehmer eines Erbhofs und einem Übernehmer eines sonstigen landwirtschaftlichen Betriebs oder auch sonstiger (gewerblicher) Betriebe nichtlandwirtschaftlicher Natur. Hiefür gebe es keinen sachlichen Grund. Allein durch das Abstellen auf Betriebe mittlerer Größe bestehe eine unsachliche Differenzierung.