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Änderungen der Stiftungsbesteuerung nach dem 31.7.2008

AufsätzeChristian Ludwig, Daniel VarroJEV 2008, 88 Heft 3 v. 1.7.2008

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Alte Rechtslage

Neue Rechtslage

 
  

(bis 31.7.2008)

(nach 31.7.2008)

 
 

Besteuerung von Zuwendungen an Privatstiftungen

 
 

Sachliche Steuerpflicht

•

Erwerb von Todes wegen

 

Alle unentgeltlichen Zuwendungen (keine Freigiebigkeit mehr erforderlich)

 
  

•

Schenkung unter Lebenden

   
   

Zweckzuwendung

   
 

Persönliche Steuerpflicht

•

Privatstiftungen

•

Privatrechtliche Stiftung

 
    

•

Vergleichbare Vermögensmasse

 
 

Bemessungsgrundlage

•

Gemeiner Wert: allgemein

 
  

•

Teilwert: Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen

 
  

•

Kurswert: Wertpapiere, die im Inland einen Kurswert haben

 
  

•

Wiener Verfahren: nicht im Inland börsennotierte Anteile an Kapitalgesell.

 
  

•

Jahreswert: Nutzungen und Leistungen

 
  

•

3facher Einheitswert: land- & forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Grundvermögen, inländische Betriebsgrundstücke

 
 

Steuersatz

 
 

Allgemein

5 %

2,5 %

 
 

Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige od. kirchl. Zwecke

2,5 %

2,5 %

 
 

Zuwendungen von Dritten (Zustiftung)

§ 8 (1) ErbStG, Steuerklasse V

2,5 %

 
 

Zuwendungen an Familienstiftung

gemäß § 8 (1) ErbStG möglich

2,5 %

 
 

Zuwendung von Grundstücken an eine Familienstiftung

+ 2 %

+ 3,5 %

 
 

Sonstige Zuwendungen von Grundstücken

+ 3,5 %

+ 3,5 %

 
 

Die Stiftung / vergleichbare Vermögensmasse ist nichtmit Privatstiftung nach PSG vergleichbar1

§ 8 (1) ErbStG

25 %

 
 

Sämtliche Dokumente über innere Organisation, Vermögensverwaltung oder - verwendung der Stiftung / vergleichbaren Vermögensmasse werden nicht bis zur Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offen gelegt

5 % / 2,5 % / § 8 (1) ErbStG

25 %

 
 

Keine umfassende Amts- & Vollstreckungshilfe mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung / vergleichbaren Vermögensmasse

§ 8 (1) ErbStG

25 %

 
 

Steuerbefreiungen

1

Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen & Geldforderungen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (Verweisfehler im StiftEG bezügl. Zwecke, sollte aber korrigiert werden)

 
  

2

Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

 
  

3

Zuwendungen von Todes wegen von endbesteuerungsfähigem Kapitalvermögen & von Anteilen an in- & ausländischen Kapitalgesellschaften mit einem Beteiligungsausmaß von unter 1 % des gesamten Nennkapitals

 
  

4

Zuwendungen an betrieblich veranlasste Privatstiftungen

 
     

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