§ 89 GOG
§ 46 Abs 3 AußStrG
Die Erteilung eines Verbesserungsauftrages bzw die Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich eines bereits verspätet eingebrachten Rechtsmittels ändert an der Verspätung nichts. Dies gilt auch im Verfahren Außerstreitsachen.