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Die Erteilung eines Verbesserungsauftrages hinsichtlich eines bereits verspätet eingebrachten Rechtsmittels ändert an der Verspätung nichts, auch nicht im Verfahren Außerstreitsachen

RechtsprechungJEV 2008/7JEV 2008, 69 Heft 2 v. 1.4.2008

§ 89 GOG

§ 46 Abs 3 AußStrG

Die Erteilung eines Verbesserungsauftrages bzw die Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich eines bereits verspätet eingebrachten Rechtsmittels ändert an der Verspätung nichts. Dies gilt auch im Verfahren Außerstreitsachen.

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