§§ 564, 608 ABGB
Der Nacherbe ist nicht Erbe des Vormanns, sondern er ist der wahre Erbe des Erblassers. Der Erblasser darf daher seine Auswahl nicht dem Vorerben überlassen, weil dies gegen § 564 ABGB verstieße. Hat der Erblasser keinen bestimmten Nacherben ernannt, die Auswahl vielmehr seinem Erben (dem Vorerben) überlassen, stellt diese Verfügung keine fideikommissarische Substitution dar.