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Der Nacherbe ist nicht Erbe des Vormanns, sondern der wahre Erbe des Erblassers

RechtsprechungJEV 2008/5JEV 2008, 64 Heft 2 v. 1.4.2008

§§ 564, 608 ABGB

Der Nacherbe ist nicht Erbe des Vormanns, sondern er ist der wahre Erbe des Erblassers. Der Erblasser darf daher seine Auswahl nicht dem Vorerben überlassen, weil dies gegen § 564 ABGB verstieße. Hat der Erblasser keinen bestimmten Nacherben ernannt, die Auswahl vielmehr seinem Erben (dem Vorerben) überlassen, stellt diese Verfügung keine fideikommissarische Substitution dar.

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