Die Begünstigten werden vom PSG nur mit wenigen Rechten ausgestattet; das Gesetz stellt es dem Stifter aber frei, ihnen durch entsprechende Gestaltung der Stiftungssatzung weitreichende Mitwirkungs- und Kontrollrechte einzuräumen. Damit kann die Governance der Privatstiftung dauerhaft gesichert werden, wenn der Stifter auf eine sorgfältige Gestaltung dieser Rechte Bedacht nimmt.