§§ 785 Abs 3, 821, 951 Abs 1 ABGB
Unter den pflichtteilsberechtigten Personen gemäß § 785 Abs 3 ABGB, die zur unbefristeten Schenkungsanrechnung verpflichtet sind, sind nur jene zu verstehen, die im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind und die im Schenkungszeitpunkt "abstrakt" pflichtteilsberechtigt waren.