Die Eintragungsgebühr für ein ererbtes Grundstück ist von der Bemessungsgrundlage des steuerlichen maßgeblichen Wertes zu berechnen, nicht von der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer.
VwGH vom 23. 3. 2006, 2005/16/0254
Sachverhalt
Der VwGH hatte zu entscheiden, welcher Wert als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen ist und ob die zuständige Justizverwaltungsbehörde dabei an die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes gebunden ist.