§§ 786, 1487 ABGB
OGH 11. 5. 2007, 10 Ob 46/07y
Nach ganz herrschender Auffassung ist die Nachlasspflichtteilsforderung erst ab der "wirklichen Zuteilung" (§ 786 ABGB), das ist ab Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (8 Ob 518/83 = SZ 57/90 uva), zu verzinsen; bis zu diesem Zeitpunkt verdrängt der Anspruch auf Beteiligung an Wertsteigerungen und Verlusten einen Zinsenanspruch (Eccher in Schwimann, ABGB3 III § 786 Rz 2 mwN). Im vorliegenden Fall werden jedoch Zinsen aus einem Schadenersatzbetrag begehrt; dass solche jedenfalls ab Klagstag zustehen, steht in Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (1 Ob 32/94 = RIS-Justiz RS0023392 [T6]). Die Ansicht der beklagten Partei, dass der Klägerin gar kein Zinsenschaden entstanden sei, lässt außer Betracht, dass es in Bezug auf die gesetzlichen Verzugszinsen ab Fälligkeit keines Schadensnachweises bedarf (1 Ob 315/97y = SZ 71/56 = RIS-Justiz RS0030480 [T13]).