§ 542 ABGB
Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch in Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln. Ob das Verhalten zu dem gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich (RIS-Justiz RS0112469).