§ 141 AußStrG
§ 360 ASVG
Das Verlassenschaftsgericht ist gemäß § 360 ASVG gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt zur Aktenübersendung im Wege der Amtshilfe verpflichtet. § 141 AußStrG ist im Verlassenschaftsverfahren nicht anzuwenden.
§ 141 AußStrG
§ 360 ASVG
Das Verlassenschaftsgericht ist gemäß § 360 ASVG gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt zur Aktenübersendung im Wege der Amtshilfe verpflichtet. § 141 AußStrG ist im Verlassenschaftsverfahren nicht anzuwenden.