Art XLII Abs 1 EGZPO
Durch die Verschweigung oder Verheimlichung von Nachlassvermögen sind die Erben unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt. Jeder Erbe kann daher - auch für sich allein - sein Recht auf Vermögensangabe durchsetzen.
OGH 29. 11. 2006, 7 Ob 147/06b