§ 62 StGB, § 67 Abs 2 StGB, § 146 StGB
Tritt ein tatbestandsmäßiger „Zwischenerfolg“ – in Gestalt der Vornahme einer Vermögensverfügung durch die getäuschte Person, die (letztlich) den Betrugsschaden herbeiführen soll – in Österreich (tatsächlich) ein, wird die Tat nach Maßgabe des § 67 Abs 2 StGB im Inland begangen (§ 62 StGB).

