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§ 146 StGB – Zwischenerfolg durch Bewilligung eines Exekutionsantrags

RechtsprechungOrdentliche GerichteUniv.-Ass. Mag. Dijana TomašJBl 2026, 382 Heft 6 v. 16.7.2026

§ 62 StGB, § 67 Abs 2 StGB, § 146 StGB

Tritt ein tatbestandsmäßiger „Zwischenerfolg“ – in Gestalt der Vornahme einer Vermögensverfügung durch die getäuschte Person, die (letztlich) den Betrugsschaden herbeiführen soll – in Österreich (tatsächlich) ein, wird die Tat nach Maßgabe des § 67 Abs 2 StGB im Inland begangen (§ 62 StGB).

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