§ 1330 ABGB, § 379 Abs 1 EO, § 549 ZPO
Die Abweisung des Antrags des Klägers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann im vorliegenden Fall nicht damit begründet werden, dass zu seinen Gunsten ein nicht mit vorläufiger Vollstreckbarkeit ausgestatteter und nicht rechtskräftiger Unterlassungsauftrag gemäß § 549 ZPO besteht.

