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Zwischen Staat und Privat – Rechtsschutzprobleme des IFG bei informationspflichtigen Organen und Rechtsträgern ohne Bescheidkompetenz

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Peter Bußjäger , Mag. Dr. Marco DworschakJBl 2026, 346 Heft 6 v. 16.7.2026

Das Informationsfreiheitsgesetz unterscheidet zwischen staatlichen und privaten Informationspflichtigen. Unterschiede bestehen hinsichtlich der anwendbaren Verfahrensregelungen und des Rechtsschutzsystems. Für Rechtsträger und Privatpersonen, die kraft Beleihung mit der Besorgung von Angelegenheiten der Bundes- oder Landesverwaltung betraut wurden, aber über keine materienspezifische Bescheidkompetenz verfügen, wirft dies in der Praxis Fragen nach der zulässigen verfahrensrechtlichen Abwicklung sowie des Rechtsschutzes auf, da gegen eine verweigerte oder nur teilweise erfolgte Informationserteilung der Rechtsweg lediglich über eine Bescheidbeschwerde eröffnet wurde. Der vorliegende Beitrag unterscheidet drei Falltypen informationspflichtiger Beliehener und zeigt, dass § 7 Abs 4 iVm § 11 Abs 1 IFG (nur) dort verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wo Beliehene weder über eine materienspezifische Bescheidkompetenz noch über eine institutionell-organisatorische Befähigung zur Bescheiderlassung verfügen und für sie kein übergeordnetes Organ mit Bescheidkompetenz als zuständiges Organ iSd § 3 Abs 2 IFG identifizierbar ist. Auf dieser Grundlage werden Lösungswege für Rechtsanwendung und Legislative im Wege verfassungskonformer Interpretation sowie Anregungen zur Gesetzesanpassung an die bestehende Struktur des § 8 Abs 3 UIG und materiengesetzlicher Spezialregelungen diskutiert.

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