In den geschlossenen Kapitalgesellschaften (GmbH und FlexKapG) werden Ansprüche aus der Verletzung des Verbots der Einlagenrückgewähr überwiegend als vergleichsfähig gesehen. Das ist bemerkenswert, weil das gesetzlich normierte Verzichtsverbot geeignet erscheint, an der Vergleichsfähigkeit zweifeln zu lassen. Stattdessen wird überwiegend die Vergleichsfähigkeit zumindest bei Vorliegen nicht näher systematisierter Voraussetzungen bejaht. Der Beitrag nähert sich diesem Thema systematisch und beleuchtet den Normzweck des Verzichtsverbots sowie die gesellschaftsrechtlichen und zivilprozessualen Voraussetzungen für den Abschluss eines solchen Vergleiches und seine Wirkungen. Einem bis dato im gesellschaftsrechtlichen Kontext nicht näher behandelten Aspekt wird dabei besonderes Augenmerk geschenkt, nämlich den Vergleichswirkungen bei solidarischer Haftung.

