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Anpassung bestehender gerichtlicher Erwachsenenvertretungen an die neue Höchstdauer des § 246 Abs 1 Z 6 ABGB idF BudgetbegleitG 2025

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2026, 232 Heft 4 v. 26.5.2026

§ 246 Abs 1 Z 6 ABGB, § 1503 Abs 27 ABGB

Nach dem Wortlaut des § 246 Abs 1 Z 6 ABGB, dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Bestimmung ist die dreijährige (aF) oder fünfjährige Frist (nF) für den Ablauf der gerichtlichen Erwachsenenvertretung eine Höchstfrist, die das Gericht nicht ausschöpfen muss.

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