§ 246 Abs 1 Z 6 ABGB, § 1503 Abs 27 ABGB
Nach dem Wortlaut des § 246 Abs 1 Z 6 ABGB, dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Bestimmung ist die dreijährige (aF) oder fünfjährige Frist (nF) für den Ablauf der gerichtlichen Erwachsenenvertretung eine Höchstfrist, die das Gericht nicht ausschöpfen muss.

