§ 539 ABGB, § 541 Z 3 ABGB, § 758 Abs 2 ABGB, § 157 AußStrG, § 164 AußStrG
Gibt ein Erbe nur eine partielle Erbantrittserklärung ab, nimmt er also nicht die gesamte sich aus dem Gesetz ergebende Quote, sondern nur einen Teil davon in Anspruch, hat das (vorläufig) die Wirkung einer Erbsentschlagung in Bezug auf den nicht beanspruchten Teil. Der nicht beanspruchte Teil ist den verbliebenen Angehörigen zuzuschlagen.

