Nach hM kann die unbedingte Geldstrafe je nach dem subjektiven Empfinden des Verurteilten eine strengere Strafe als die bedingte Freiheitsstrafe sein. Der Beitrag unterzieht diese These, die auf die Regelung des Verschlimmerungsverbots in § 295 Abs 2 StPO zurückgeht, einer kritischen Prüfung.

