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Geld oder Freiheit? Zu einer Besonderheit der österreichischen Sanktionspraxis*)*)Erweiterte Fassung der Antrittsvorlesung vor der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck, gehalten am 14.11.2025.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Gudrun HochmayrJBl 2026, 165 Heft 3 v. 30.4.2026

Nach hM kann die unbedingte Geldstrafe je nach dem subjektiven Empfinden des Verurteilten eine strengere Strafe als die bedingte Freiheitsstrafe sein. Der Beitrag unterzieht diese These, die auf die Regelung des Verschlimmerungsverbots in § 295 Abs 2 StPO zurückgeht, einer kritischen Prüfung.

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