§ 293 StGB, § 302 StGB, § 311 StGB
Die Annahme tatbildlichen Befugnisfehlgebrauchs kann nicht bloß darauf beruhen, dass das (Straf-)Gericht Ermessen (nach denselben Kriterien) anders ausübt als der Beamte oder von einem gesetzlich eröffneten Auslegungs- und Entscheidungsspielraum in anderer Weise Gebrauch macht.

