§ 1320 ABGB
Die Aufsicht über einen Hund, insbesondere bei Spaziergängen im freien Gelände, muss nicht immer darin bestehen, dass der Hund an die Leine gelegt wird, sondern es genügt, dass ihn die Aufsichtsperson, wenn er den Befehlen gehorcht, stets im Auge behält, um ihn durch Zuruf zu leiten. Wesentlich ist, dass es dem Halter möglich ist, das Verhalten seines Tieres wirkungsvoll zu beeinflussen.

