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Getrennt „zusammen verklagen“ nach Art 8 Nr 1 EuGVVO? – Korrespondenz zu OGH 1 Ob 214/24p*)*)Die Entscheidung ist abgedruckt in diesem Heft (JBl 2026, 41).

KorrespondenzUniv.-Ass. Dr. Julius SchumannJBl 2026, 57 Heft 1 v. 24.2.2026

A. Einleitung

Der Mehrparteiengerichtsstand bzw Gerichtsstand der Streitgenossenschaft1)1)Zum Begriff siehe noch unterhalb Punkt D.I.1. nach Art 8 Nr 1 EuGVVO ist Gegenstand zahlreicher Beiträge in der Literatur, die sich zuletzt primär mit Fragen der notwendigen Konnexität zwischen Ankerklage und der Annexklage sowie der damit verbundenen Missbrauchskontrolle befasst haben.2)2)Statt vieler Geroldinger, Zur Missbrauchskontrolle im Rahmen des Art 8 Nr 1 Brüssel Ia-VO – Überlegungen aus Anlass von OGH 9 Ob 18/22w und 5 Ob 73/23f, in FS Rauscher (2025) 169; Geroldinger, Konnexität nach Art 8 Nr 1 Brüssel Ia-VO: Tradiertes auf dem Prüfstand, JBl 2022, 268. Die Entscheidung des OGH zu 1 Ob 214/24p bietet nun Anlass, das Verhältnis zwischen nationalem Recht und dem besonderen Gerichtsstand nach Art 8 Nr 1 EuGVVO in den Blick zu nehmen.

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