A. Einleitung
Der Mehrparteiengerichtsstand bzw Gerichtsstand der Streitgenossenschaft1) nach Art 8 Nr 1 EuGVVO ist Gegenstand zahlreicher Beiträge in der Literatur, die sich zuletzt primär mit Fragen der notwendigen Konnexität zwischen Ankerklage und der Annexklage sowie der damit verbundenen Missbrauchskontrolle befasst haben.2) Die Entscheidung des OGH zu 1 Ob 214/24p bietet nun Anlass, das Verhältnis zwischen nationalem Recht und dem besonderen Gerichtsstand nach Art 8 Nr 1 EuGVVO in den Blick zu nehmen.

