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Tathandlungen der Geldwäsche und Voraussetzungen der Einziehung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2026, 53 Heft 1 v. 24.2.2026

§ 26 Abs 1 StGB, § 165 Abs 1 Z 2 StGB

Die Übergabe kontaminierter Vermögensgegenstände an andere Personen zum Zweck der Verbringung ins Ausland und Giralgeld-Überweisungen sind Vorgänge des gewöhnlichen Wirtschaftslebens. Ohne Hinzutreten besonderer Begleitumstände sind diese nicht als Verheimlichen oder Verschleiern tatbildlich iS des § 165 Abs 1 Z 2 StGB.

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