§ 26 Abs 1 StGB, § 165 Abs 1 Z 2 StGB
Die Übergabe kontaminierter Vermögensgegenstände an andere Personen zum Zweck der Verbringung ins Ausland und Giralgeld-Überweisungen sind Vorgänge des gewöhnlichen Wirtschaftslebens. Ohne Hinzutreten besonderer Begleitumstände sind diese nicht als Verheimlichen oder Verschleiern tatbildlich iS des § 165 Abs 1 Z 2 StGB.

