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Solidarhaftung mehrerer (auch bloß fahrlässig handelnder) Täter gemäß § 89 UrhG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2025, 450 Heft 7 v. 14.8.2025

§ 1302 ABGB, § 153 PatentG, § 78 UrhG, § 87 Abs 2 UrhG, § 89 UrhG, § 17 UWG

§ 89 UrhG normiert (entgegen § 1302 ABGB) selbst bei fahrlässiger Nebentäterschaft und abgrenzbaren Kausalbeiträgen eine Solidarhaftung der (mehreren) Täter.

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