§ 339 ABGB, § 354 ABGB, § 523 ABGB, § 35 EO, § 355 EO, § 454 Abs 1 ZPO, § 457 ZPO, § 459 ZPO
Dem im Besitzstörungsverfahren siegreichen Kläger kann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nachfolgende Unterlassungsklage im Petitorium nicht mit dem Hinweis auf den dort erwirkten Exekutionstitel abgesprochen werden.

