§ 870 ABGB, § 871 ABGB, § 875 ABGB, § 922 Abs 2 ABGB
Das (allfällige) arglistige Verhalten der Herstellerin ist der Vertragshändlerin nicht direkt zurechenbar.
Im Irrtumsrecht ist mangels Lücke nicht davon auszugehen, dass infolge § 922 Abs 2 ABGB die Verkäufer für den durch ihre „Gehilfin“ veranlassten Geschäftsirrtum der Käufer im Rahmen des § 871 ABGB einzustehen hätten, auch wenn der Verkäufer selbst den Irrtum seines Kunden nicht erkannt hat bzw erkennen konnte. Dass der Verkäufer für List (§ 870 ABGB) des Herstellers einstehen müsste, bedarf der Zurechnung nach § 875 ABGB (Teilnahme oder Wissen müssen), ohne dass § 922 Abs 2 ABGB einschlägig wäre oder analog zur Anwendung gelangt.

