Zur Rechtfertigung tatbestandsmäßigen Verhaltens müssen nach den gängigen Lehrbüchern drei Voraussetzungen vorliegen: Erstens eine Rechtfertigungssituation, zweitens eine Rechtfertigungshandlung und drittens ein subjektives Rechtfertigungselement, worunter ein besonderer „Rechtfertigungsvorsatz“ des Täters verstanden wird.1) Während die ersten beiden Voraussetzungen dem Grunde nach unstrittig sind, wird über das subjektive Rechtfertigungselement seit Jahrzehnten kontrovers diskutiert.2) In 14 Os 28/24k hat sich der OGH erstmals ausführlich dazu geäußert.3) Nach einer Zusammenfassung der Entscheidung werden ihre drei zentralen Punkte – Herleitung des subjektiven Rechtfertigungselements, Inhalt und Konsequenzen seines Fehlens – auf Grundlage des Schrifttums sowie bisheriger OGH-Entscheidungen analysiert.

