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Zum subjektiven Rechtfertigungselement

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Jonas DivjakJBl 2025, 364 Heft 6 v. 8.7.2025

Zur Rechtfertigung tatbestandsmäßigen Verhaltens müssen nach den gängigen Lehrbüchern drei Voraussetzungen vorliegen: Erstens eine Rechtfertigungssituation, zweitens eine Rechtfertigungshandlung und drittens ein subjektives Rechtfertigungselement, worunter ein besonderer „Rechtfertigungsvorsatz“ des Täters verstanden wird.1)1)Vgl nur Kienapfel/Höpfel/Kert, Strafrecht Allgemeiner Teil17 (2024) Rz 13.1; Reindl-Krauskopf/Salimi/Tipold, Falllösung Strafrecht – Eine Einführung2 (2023) 62; Triffterer, Allgemeiner Teil2 (1994) Kap 11 Rz 51 ff; Fuchs/Zerbes, Strafrecht Allgemeiner Teil I12 (2024) Rz 16/11 und 16/31, Rz 18/1 ff; gegen subjektive Erfordernisse aber Seiler, Strafrecht Allgemeiner Teil I5 (2024) Rz 346 ff. Zum Begriff „Rechtfertigungsvorsatz“ vgl Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch30 (2019) Vorb §§ 32 ff Rz 14. Während die ersten beiden Voraussetzungen dem Grunde nach unstrittig sind, wird über das subjektive Rechtfertigungselement seit Jahrzehnten kontrovers diskutiert.2)2)Vgl Salimi, Das subjektive Rechtfertigungselement (2009) 2. In 14 Os 28/24k hat sich der OGH erstmals ausführlich dazu geäußert.3)3)OGH 08.10.2024, 14 Os 28/24k. Nach einer Zusammenfassung der Entscheidung werden ihre drei zentralen Punkte – Herleitung des subjektiven Rechtfertigungselements, Inhalt und Konsequenzen seines Fehlens – auf Grundlage des Schrifttums sowie bisheriger OGH-Entscheidungen analysiert.

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